Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Druckgas-Kesselwagen

(Stand Dezember 2017)

1      Mietdauer und Kündigung

Grundlage für die Leistungen des Vermieters ist ein mit dem Mieter schriftlich abzuschließender Mietvertrag.

Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Absendung oder Bereitstellung des Kesselwagens durch den Vermieter. Es endet mit dem Tag der Rückstellung, aber nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.

Für Beginn der Mietdauer ist der Frachtbriefstempel des Absenderbahnhofes bei der Absendung oder Bereitstellung, für das Ende der Ablauf der Mietdauer oder der Frachtbriefstempel des Rückstellungsbahnhofes bei verspäteter Rückstellung des Kesselwagens maßgebend.

Das Mietverhältnis bedarf auch bei befristeten Mietverträgen der schriftlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate jeweils zum Monatsende. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um die zuletzt vereinbarte Mietdauer, falls keine ordentliche Kündigung erfolgt.

2      Mietzahlung

Die Faktura des Mietzinses erfolgt monatlich im Nachhinein. Der Mietzins ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3      Verfügungsrecht des Mieters

Der Kesselwagen steht während der Mietdauer zur alleinigen Verfügung des Mieters und kann – auch im Hinblick auf die sicherheitstechnischen Vorschriften - nur für den im Mietvertrag vereinbarten Zweck eingesetzt werden.

Anfallende Frachten und sonstige Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung und Abstellung des Kesselwagens entstehen, sind vom Mieter zu tragen.

Die Verwendung des Wagens ist nur für eigene Transporte gestattet, eine Weitervermietung an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet.

Die Versendung ins Ausland ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet.

Der Mieter teilt dem Vermieter am Ende eines jeden Quartals und am Ende der Mietzeit die tatsächliche Laufleistung des gemieteten Wagens in km mit. Der Mietpreis wurde auf Grundlagen einer Laufleistung von 50.000 km je Wagen/Jahr errechnet. Bei Überschreitung dieser Laufleistung ist der Mieter verpflichtet unverzüglich den Vermieter zu inorfmieren. In diesem Fall hat der Vermieter Anspruch auf eine angemessene Erhöhung des Mietzinses Wurde im Mietvertrag eine maximale Laufleistung vereinbart, so erhöht sich der Mietzins im Verhältnis entsprechend. Der Mieter wird vom Vermieter ermächtigt, von den EVU gemäß dem AVV zu liefernde Daten über die tatsächliche Laufleistung des Kesselwagens zu fordern.

Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kesselwagen steht dem Mieter nicht zu.

4    Verwendung des Kesselwagens durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)

4.1 Der Vermieter ist dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) beigetreten und ist Halter des Kesselwagens im Sinne des AVV.

4.2 Sollte der Mieter die Beförderung des gemieteten Kesselwagens durch ein EVU durchführen lassen, das dem AVV nicht beigetreten ist, so hat der Mieter dem Vermieter den diesem hieraus gegebenenfalls entstehenden wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen und den Vermieter so zu stellen, als ob die Beförderung durch ein EVU erfolgt wäre, das dem AVV beigetreten ist.

4.3 Der Mieter tritt in den folgenden Fällen gegenüber dem verwendenden EVU als Verfügungsberechtiger des Halters im Sinne des AVV auf:

a) Disposition/Verfügung bei der Verwendung des Kesselwagens für
    Lastläufe und Leerläufe;

b) Entgegennahme von Informationen über die tatsächliche Lauf-
    leistung des Kesselwagens gemäß Artikel 15 Absatz 2 AVV.

Der Mieter wird gegenüber dem verwendenden EVU klarstellen, dass in allen übrigen Fällen Erklärungen im Zusammenhang mit dem AVV von dem verwendenden EVU direkt an den Vermieter als Wagenhalter zu richten sind. Der Mieter leitet unabhängig hiervon alle ihm zugehenden Erklärungen und Informationen des verwendenden EVU, die den Halter des Kesselwagens betreffen, unverzüglich an den Vermieter weiter.

4.4 Der Mieter ist in keinem Fall berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters mit dem verwendenden EVU Abweichungen von den Bestimmungen des AVV zu vereinbaren.

4.5 Der Mieter steht gegenüber dem Vermieter für die Einhaltung der Bestimmungen des AVV durch das verwendende EVU ein und stellt den Vermieter von jeglichen Nachteilen aus der Nichteinhaltung frei. Erforderlichenfalls trifft der Mieter mit dem verwendenden EVU ergänzende vertragliche Vereinbarungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AVV durch das EVU sicherzustellen.

4.6 Der Mieter haftet dem Vermieter gesamtschuldnerisch mit dem verwendenden EVU für Ansprüche des Halters (Vermieters) auf Schadenersatz oder sonstige Zahlungen aus dem Verwendungsvertragsverhältnis, sofern das verwendende EVU diese innherhalb von 12 Monaten seit Fälligkeit nicht ausgeglichen hat oder sich innerhalb von 12 Monaten nicht feststellen lässt, von welchem verwendenden EVU ein Schaden an dem Wagen zu verantworten ist.

4.7 Der Vermieter kann von dem Mieter jederzeit Auskunft darüber verlangen, von welchen EVU der Wagen verwendet worden ist. Er kann die Verwendung des Kesselwagens durch bestimmte EVU untersagen, gleich ob diese dem AVV beigetreten sind oder nicht.

5    Betriebsvorschriften

Der Mieter übernimmt für die Dauer der Mietzeit sämtliche dem „Kunden“ im Sinn der Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB) der Railion Deutschland AG" obliegenden Pflichten.

Bei der Verwendung des Kesselwagens hat der Mieter alle Vorschriften zu beachten, insbesondere die einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn.

Ohne bahnamtliche Anordnung dürfen keine Änderungen an dem Kesselwagen oder an dessen Kennzeichen und Anschriften vorgenommen werden.

Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn bahnseitige Anordnungen Änderungen an einem Kesselwagen notwendig machen oder wenn Mängel an Kennzeichen und Anschriften des Wagens festgestellt werden. Bei Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht haftet der Mieter für alle sich daraus ergebenden Folgen und Kosten.

Alle sich am Kesselwagen befindlichen Schilder, die im Eigentum des Vermieters sind, werden nicht entfernt.

6    Zustand des Kesselwagens und Instandsetzung

Der Vermieter hat den Kesselwagen in ordnungsgemäßem Zustand bereitzustellen; der Mieter hat sich von dem einwandfreien Zustand zu überzeugen. Etwaige festgestellte Mängel sind vom Mieter unverzüglich, spätestens acht Tage nach der Übernahme des Kesselwagens dem Vermieter anzuzeigen. Wenn innerhalb einer Woche keine schriftlichen Vorbehalte geltend gemacht werden, wird der Wagen als vom Vermieter in vertragsgemäßem Zustand bereitgestellt angesehen.

Bei Übergabe von ungereinigten und nicht entgasten Druckgaskesselwagen auf Wunsch des Mieters trägt der Mieter das Risiko einer Verunreinigung.

Der Vermieter trägt die Kosten für die laufende Instandhaltung sowie für die regelmäßige bahnamtliche Untersuchung des Wagens. Bei Reparatur, Instandsetzung, gleich aus welchem Grund, oder bahnamtlichen Untersuchungen oder wenn auf Anordnung der Bahn der Kesselwagen vorübergehend aus dem Verkehr gezogen wird, kann der Mieter während der Mietdauer für diese Zeit keine Minderung des Mietzinses oder Bereitstellung eines Ersatzkesselwagens verlangen, es sei denn, dass der Vermieter die Unbenutzbarkeit verschuldet oder schuldhaft verlängert hat.

Für Verlust oder Wertminderung des Ladegutes haftet der Vermieter in keinem Falle.

Muss für eine Reparatur, Instandsetzung oder bahnamtliche Untersuchung der Druckkessel entspannt, entgast, neutralisiert oder von Laderückständen gereinigt werden, so hat der Mieter die Kosten hierfür zu tragen.

Der Vermieter behält sich vor, die Werkstätten zu benennen, in denen Instandsetzungen oder Reparaturen durchzuführen sind.
Bei Inanspruchnahme des Vermieters nach § 536a BGB beschränkt sich seine Haftung auf den Betrag von drei Monatsmieten für den betreffenden Wagen.

Der Mieter lässt den Wagen nicht über Gebühr lang außer acht, und vermeidet überlange Standzeiten zum Schutz des Wagens. Standzeiten länger drei Monate schaden den Radsatzlagern (Gefahr von sog. Heißläufern).

7    Betreiberpflichten von Gefahrgut-Kesselwagen gemäß EU-VO 445/2011, Übertragung auf den Mieter, Grundlage ist das VPI-Merkblatt / jeweils gültige Fassung hierzu:

Folgende Pflichten werden auf den Mieter übertragen:

  • Zwischen den vorgeschriebenen, regulären Prüfungsterminen (HU/KP) müssen alle für den Mieter im Rahmen notwendiger Prüfungen und Inspektionen erhältlichen an den Halter weitergegeben werden.

    Hierzu sind zu nutzen:
    • Werkstattläufe aus dem Anlass von Bedarfsinstandsetzungen, Reinigungen, Mieterwechsel während der vertraglichen Vermietung an den Mieter (Untervermietungen)
    • Sichtprüfungen während der Beladungen / Entladungen (Raffinerie/Kunde) auf den RID-konformen Zustand des Kesselwagens (GGVSEB §30)
  • Der Mieter nimmt ausdrücklich am Informationsaustausch zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), Werkstatt, und Halter teil.
  • Der Mieter beauftragt ausschließlich EVU, die dem Allgemeinen Verwendungsvertrag (AVV) beigetreten sind bzw. gleichwertige Informationspflichten durch bilaterale Verträge sicherstellen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Beschaffung von Laufleistungsinformationen gemäß Artikel 15 AVV sowie Schadensfeststellungen gemäß Artikel 18 AVV durch das vom Mieter beauftragte EVU zu unterstützen

8    Beschädigung und Verlust

Das Kaskorisiko für den Kesselwagen im Inland trägt der Vermieter. Der Mieter haftet für Beschädigung und Verlust, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für Beschädigung des Kesselwagens durch Ladegut haftet der Mieter in jedem Falle.

Entstehen im Eisenbahnbetrieb irgendwelche Beschädigungen, so hat der Mieter dem Vermieter rechtzeitig sämtliche Unterlagen zu verschaffen, die erforderlich sind, seine Rechte gegenüber der Bahn geltend zu machen.

Der Mieter ist auch in allen anderen Schadensfällen verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu sichern.

Bei Beschädigung des Kesselwagens, die vom Mieter zu vertreten ist, hat er dem Vermieter die Kosten für die vollständige Wiederherstellung zu zahlen. Ist diese Wiederherstellung erst nach Vertragsablauf beendet, so hat der Mieter die Mietzahlung bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.

Im Falle eines vom Mieter zu vertretenden Verlustes ist er verpflichtet, an den Vermieter nach dessen Wahl einen gleichwertigen Ersatzkesselwagen zu liefern oder Schadenersatz in Geld zu leisten.

Für Verlust und Beschädigung des Wagens im Ausland haftet der Mieter in jedem Falle, auch bei höherer Gewalt einschließlich Kriegsgefahr.

9    Rückgabe des Kesselwagens

Der Vermieter bestimmt den Bahnhof, auf dem der Kesselwagen zurückzustellen ist. Die Rückgabe hat in ordnungsmäßigem Zustand, vollständig entleert, gereinigt und mit Stickstoff gespült, mit entspanntem Kessel zu erfolgen.

Bei Rückgabe von ungereinigten und nicht entgasten Druckgaskesselwagen wird die Reinigung vom Vermieter gegen Erstattung der nachgewiesenen Kosten durch den Mieter vorgenommen. Der Mietvertrag verlängert sich bis zum Abschluss der Reinigung, maximal jedoch bis vier Wochen nach Rückgabe durch den Vermieter, jedoch nicht vor dem vereinbarten Ende des Mietvertrages.

Bei Beanstandungen nach der Rückgabe des Kesselwagens wird der Vermieter den Mieter innerhalb von zwei Monaten zu einer gemeinsamen Schadensfeststellung auffordern. Falls der Mieter dieser Aufforderung innerhalb einer Woche nicht nachkommt, sind die Feststellungen des Vermieters oder seines Beauftragten auch für ihn verbindlich.

Ist bei der Rückgabe des Kesselwagens eine Reinigung, Instandsetzung oder bahnamtliche Untersuchung erforderlich, so endet die Verpflichtung zur Mietzinszahlung erst mit Beendigung dieser Arbeiten, jedoch nicht vor Ablauf des Vertrages.

10  Beendigung der Mietzinszahlung in Sonderfällen

Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung entfällt im Falle einer Beschlagnahme des Kesselwagens im Inland, sofern nicht ein Ersatzwagen gestellt wird.

Ist dagegen der Wagen verschollen, so gilt er als verloren, wenn der Mieter dem Vermieter die Einleitung eines Suchverfahrens unverzüglich angezeigt hat und wenn der Wagen innerhalb einer Verschollenheitsfrist von sechs Monaten nach Einleitung des Suchverfahrens nicht festgestellt wird. In diesem Falle läuft die Mietzinszahlung bis zum Ablauf der Verschollenheitsfrist.

Wird festgestellt, daß der Kesselwagen vor Ablauf der Verschollenheitsfrist ohne Verschulden des Mieters in Verlust geraten ist, so endet die Mietzinszahlung mit dem Tag des nachgewiesenen Verlustes, frühestens jedoch 30 Tage nach der letzten Absendung des Wagens durch den Mieter oder seinen Beauftragten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug alle Nachweise zu bringen, die der Vermieter zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt.

Unberührt bleiben weitere Schadenersatzansprüche, wenn der Kesselwagen aus einem vom Mieter zu vertretenden Grunde in Verlust geraten ist.

11  Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.